Zulassungsstopp in der Medizin

Übersicht der Zulassungsbeschränkungen

Die Zulassungsbeschränkungen sind kantonal geregelt und können sich aufgrund der komplexen Berechnung und Anpassungsmodalitäten ändern. Daher sind diese Angaben jeweils mit Vorsicht zu betrachten. Falls Sie Diskrepanzen feststellen, melden Sie diese Angaben bitte unter info@fmch.ch

Kantonale Einordnung: (Stand 30.01.2025)

Zulassungsstopp in der Medizin

Die FMCH setzt sich seit Jahren für eine qualitativ hochwertige und flächendeckende medizinische Versorgung in der Schweiz ein.
Dabei sind wir überzeugt: Der aktuelle Zulassungsstopp ist der falsche Weg. Er gefährdet die Versorgung von Patientinnen und Patienten und führt langfristig zu einer Verschlechterung der medizinischen Versorgung. Dies hat die FMCH bereits mehrfach öffentlich kommuniziert.

Die Geschichte wiederholt sich

Bereits der “Praxisstopp” in den 2000er Jahren, der die Anzahl der neu zugelassenen Hausärzte beschränkte, war ein Fehler. Er führte zu Engpässen in der Grundversorgung und einer Benachteiligung ländlicher Regionen. Nun droht mit dem Zulassungsstopp für Fachärzte die gleiche Entwicklung.

Zulassungsstopp ist keine Lösung, sondern ein Problem​

Statt auf kurzfristige Symptombekämpfung setzt die FMCH auf eine langfristige, evidenzbasierte Gesundheitspolitik. Wir sind überzeugt, dass der Zulassungsstopp nicht die Ursache des Problems behebt, sondern lediglich die Symptome temporär kaschiert.

Die Folgen des Zulassungsstopps sind absehbar:​

  • Versorgungsengpässe: In einigen Jahren werden wir uns mit einer Unterversorgung in verschiedenen Fachgebieten konfrontiert sehen. Besonders betroffen sind ländliche Regionen, in denen es bereits heute schwierig ist, Nachfolger für ausscheidende Ärzte zu finden.
  • Lange Wartezeiten: Patienten müssen länger auf einen Termin beim Facharzt warten. Dies führt zu unnötigem Leid und kann die Behandlungserfolge negativ beeinflussen.
  • Zwei-Klassen-Medizin: Patienten mit knappen finanziellen Mitteln haben möglicherweise keinen Zugang zu der benötigten medizinischen Versorgung.
  • Gefährdung der Ausbildung junger Ärzte: Der Zulassungsstopp erschwert den Berufseinstieg für junge Ärztinnen und Ärzte. Dies führt zu einem Rückgang des medizinischen Nachwuchses und gefährdet langfristig die Qualität der medizinischen Versorgung.

FMCH fordert evidenzbasierte Politik​

Die FMCH fordert stattdessen eine evidenzbasierte Gesundheitspolitik, die auf fundierten Daten und einer umfassenden Bedarfsplanung basiert. Nur so kann eine bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden.

Was die FMCH konkret fordert:​

  • Statt Zulassungsstopp: Förderung der ambulanten Versorgung: Die FMCH setzt sich für eine Stärkung der ambulanten Versorgung ein. Durch eine Verlagerung von Leistungen vom stationären in den ambulanten Bereich können Kosten gesenkt werden, ohne die Qualität der Versorgung zu beeinträchtigen.
  • Förderung des medizinischen Nachwuchses: Die FMCH fordert eine bessere Förderung junger Ärztinnen und Ärzte. Nur so kann die langfristige Versorgung der Bevölkerung sichergestellt werden.
  • Lösungen nach Patientenströmungen: Die FMCH setzt sich für Lösungen ein, die den spezifischen Bedürfnissen der überkantonalen Patientenströmungen Rechnung tragen.
  • Nationale Koordination: Die FMCH fordert eine bessere nationale Koordination im Bereich der Ärzteplanung. Nur so können Doppelspurigkeiten vermieden und eine effiziente Versorgung sichergestellt werden. Der kantonale Ansatz wird dazu führen, dass ein Flickenteppich an undurchschaubarer Bürokratie entstehen wird, welcher den Kern der Aufgabe der Fachgebiete – der Patientenversorgung – schadet.

FMCH: Für eine starke und zukunftsorientierte medizinische Versorgung​

Die FMCH wird sich weiterhin für eine starke und zukunftsorientierte medizinische Versorgung in der Schweiz einsetzen. Wir sind überzeugt, dass der Zulassungsstopp der falsche Weg ist und dass es bessere Alternativen gibt, um die Herausforderungen im Gesundheitswesen zu meistern.

relevante Behörde für Zulassungen: Departement Gesundheit und Soziales Kanton Aargau (hier)

Gesetzliche Grundlagen: 311.416 Verordnung über Höchstzahlen bei der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (HZV)
Stand: 01.07.2023
Gültigkeit: in Kraft 01.07.023 längstens bis 30.06.2025

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Ophthalmologie98
Radiologie96

relevante Behörde für Zulassungen: Departement Gesundheit und Soziales Appenzell Innerrhoden (hier)

Gesetzliche Grundlagen: 832.012 Standeskommissionsbeschluss über die Zulassung zur Leistungserbringung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (StKB Zulassung OKP)
Stand: 01.07.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.01.2022

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
HandchirurgieBezirk Schlatt-Haslen0

Keine Zulassungsbegrenzung bekannt

relevante Behörde für Zulassungen: Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) (hier)

Gesetzliche Grundlagen: 842.111.5 Verordnung über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV)
Stand: 01.01.2024
Gültigkeit: In Kraft seit 01.01.2024
Informationen: registrieren Sie sich bis spätestens am 30.06.2025 auf der vom GA bezeichneten digitalen Plattform, geben Sie die zum Zeitpunkt der Registrierung beanspruchten und bewilligten VZÄ pro medizinischem Fachgebiet und Region an sowie deren Zuordnung zu den einzelnen Ärztinnen und Ärzten unter Angabe der Personalien.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Allgemeine Innere MedizinBern-Mittelland489.1
ChirurgieEmmental-Oberaargau16.7
Biel-Seeland16.4
GastroenterologieBern-Mittelland19
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des BewegungsapparatesBern-Mittelland63.2
Emmental-Oberaargau15.5
Oberland21.1
Biel-Seeland18.6
PneumologieBern-Mittelland17.7

relevante Behörde für Zulassungen: Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Medizinische Dienste (hier)

FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Angiologie6
Handchirurgie14.8
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates82.8
Oto-Rhino-Laryngologie23.8
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie2.2

relevante Behörde für Zulassungen: Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Medizinische Dienste (hier)

Gesetzliche Grundlagen: 310.500 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich(Zulassungsverordnung
Stand:01.04.2022
Gültigkeit: bis zum 31.06.2025

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Angiologie9.1
Handchirurgie10
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates77.7
Oto-Rhino-Laryngologie22.5
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie12.8

relevante Behörde für Zulassungen: Amt für Gesundheit Kanton Freiburg (hier)

Gesetzliche Grundlagen: 842.1.15 Verordnung über die Zulassungsbeschränkung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (ZulaV)
Stand: 01.07.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023 gilt bis zum 30.06.2025

Informationen: Zulassungen zur Tätigkeit zulasten der OKP, von denen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung Gebrauch gemacht wird, verfallen. Die betroffenen selbständig tätigen Ärztinnen und Ärzte melden dem Amt unverzüglich jegliche Änderung im Zusammenhang mit ihrem Beschäftigungsgrad oder die Aufgabe ihrer Tätigkeit, unter Angabe ihres Beschäftigungsgrads.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Radiologie60.5

relevante Behörde für Zulassungen: Service du médecin cantonal (hier)

Gesetzliche Grundlagen: J 3 05.50 Règlement d’application de l’ordonnance fédérale sur la fixation de nombres maximaux de édecins qui fournissent des prestations ambulatoires (RaOFNMMPA)
Stand: 01.10.2022
Gültigkeit: In Kraft seit 01.10.2022

Informationen: Zulassungsbeschränkungen obliegen der Generaldirektion, diese kann im gesamten Kanton oder eines geografischen Kreises entscheiden, ob die Höchstzahlen angewendet werden.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Allegologie und Immunologie19
Anästhesiologie43.22
Angiologie9.33
Kardiologie55.79
Chirurgie31.41
Herz- und thorakale Gefässchirurgie2.33
Handchirurgie15.50
Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie5.51
Orthopädische Chirurgie und Muskel-Skelett-Trauma45.65
Kinderchirurgie6
Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie21.61
Thoraxchirurgie1.98
Gefässchirurgie5.33
Dermatologie und Venerologie52.18
Endokrinologie / Diabetologie18.94
Gastroenterologie
28.68
Medizinische Genetik2.40
Gynäkologie und Geburtshilfe99.57
Hämatologie12.19
Infektiologie16.29
Arbeitsmedizin (Psychiatrisches Fachgebiet)6.60
Intensivmedizin17.75
Allgemeine Innere Medizin511.08
Gerichtsmedizin2.64
Nuklearmedizin13.16
Pharmazeutische Medizin0
Physikalische Medizin und Rehabilitation17.28
Tropenmedizin und Reisemedizin1.32
Nephrologie13.34
Neurochirurgie5.92
Neurologie39.43
Medizinische Onkologie14.08
Augenheilkunde72.24
Oto-Rhino-Laryngologie29.11
Pathologie
14.30
Pädiatrie164.08
Klinische Pharmakologie und Toxikologie7.26
Pneumologie23.23
Prävention und öffentliche Gesundheit4.58
Psychiatrie und Psychotherapie365.55
Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie85.89
Radiologie60.5
Radioonkologie / Strahlentherapie114.38
Rheumatologie23.59
Urologie22.78

relevante Behörde für Zulassungen: Hauptabteilung Gesundheit (hier)

Gesetzliche Grundlagen: VIII D/21/9 Kantonale Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte (Kantonale Höchstzahlenverordnung, KHZV)
Stand: 01.07.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023

Informationen: Ein Ausbau der spitalambulanten Kapazitäten in einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang 1 ist in dem Umfang zulässig, in welchem bisher stationär erbrachte Leistungen nach dem Prinzip ambulant vor stationär (AVOS) neu ambulant erbracht werden.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Nuklearmedizin
Pathologie
Radio-Onkologie und Strahlentherapie
Radiologie

relevante Behörde für Zulassungen: Gesundheitsamt Kanton Graubünden (hier)

Gesetzliche Grundlagen: 542.100
Heft Nr. 7 /2022 – 2023
Stand: 01.07.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023
Informationen: Zur Grundversorgung werden folgende Weiterbildungstitel gerechnet: Praktische Ärztin/ Praktischer Arzt, Allgemeine Innere Medizin, Tropen- und Reisemedizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Gynäkologie und Geburtshilfe sowie Kinderund Jugendmedizin.
542.150
Verordnung zur bundesrätlichen Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Stand: 01.01.2023
Information: Es gelten keine Höchstzahlen im Sinne von Art. 1 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 20213

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %

relevante Behörde für Zulassungen: Service de la santé publique (SSA) (hier)

Gesetzliche Grundlagen: 832.116 Ordonnance concernant la limitation de l’admission des médecins à pratiquer à la charge de l’assurance obligatoire des soins dans le domaine ambulatoire
Stand: 02.05.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Allegologie und Immunologie3
Anästhesiologie9
Angiologie3
Kardiologie8
Chirurgie6
Handchirurgie3
Orthopädische Chirurgie und Muskel-Skelett-Trauma7
Kinderchirurgie3
Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie3
Dermatologie und Venerologie3
Endokrinologie / Diabetologie5
Gastroenterologie4
Gynäkologie und Geburtshilfe17
Hämatologie3
Infektiologie3
Nuklearmedizin3
Prävention und öffentliche Gesundheit3
Nephrologie3
Neurochirurgie3
Neurologie3
Medizinische Onkologie3
Augenheilkunde14
Oto-rhino-laryngologie5
Pathologie3
Pneumologie3
Psychiatrie und Psychotherapie19
Radiologie11
Radioonkologie / Strahlentherapie3
Rheumatologie3
Urologie3

relevante Behörde für Zulassungen: Dienststelle Gesundheit und Sport Kanton Luzern (hier)

Gesetzliche Grundlagen: 865c Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Kantonale Zulassungsverordnung, VZL)
Stand: 01.07.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023

Informationen: Die Festlegung der Höchstzahlen richtet sich nach der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 2021. Höchstzahlen werden festgelegt für medizinische Fachgebiete,

  1. die einen Versorgungsgrad von mehr als 110 Prozent im Sinne der Verordnung des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches Fachgebiet im ambulanten Bereich vom 28. November 2022 aufweisen,
  2. die ein gesamtschweizerisches Leistungsvolumen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung von mehr als 100 Millionen Franken pro Jahr generieren,
  3. die nicht dem Bereich der Grundversorgung zuzuordnen sind und
  4. bei denen keine sachlichen Gründe für eine Ausnahme bestehen, namentlich eine erwünschte Verlagerung der Versorgung vom stationären in den ambulanten Bereich, eine erwartete erweiterte Inanspruchnahme infolge der demografischen Entwicklung und des medizinischen Fortschritts oder die Bedeutung für die überregionale Versorgung.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Angiologie11.5

relevante Behörde für Zulassungen: département en charge de la santé Kanton Neuenburg (hier)

Gesetzliche Grundlagen: 821.121.20 Arrêté sur l’admission des fournisseurs de prestations et la fixation de nombres maximaux de médecins qui fournissent des prestations ambulatoires
Stand: 26.06.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023

Informationen: Das Departement kann jede Neuzulassung in einem Fachgebiet oder einer Region per sofort suspendieren, wenn die Voraussetzungen von Artikel 55a Absatz 6 KVG erfüllt sind.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Chirurgie14.85
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates19.60
Gastroenterologie8.7
Physikalische Medizin und Rehabilitation4.5
Neurochirurgie2.5
Ophthalmologie27.10
Radiologie25.75

relevante Behörde für Zulassungen: Gesundheitsamt Kanton Nidwalden (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
742.16 Verordnung betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulV)
Stand: 20.06.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023

Informationen: Die Höchstzahlen werden insbesondere überprüft, wenn:

  1. der Bund den Versorgungsgrad neu berechnet hat;
  2. in einem medizinischen Fachgebiet eine erhebliche Überschreitung des Versorgungsgrads absehbar ist.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Radiologie2.2

relevante Behörde für Zulassungen: Sicherheits- und Sozialdepartement Kanton Obwalden (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
851.352 Ausführungsbestimmungen über die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
Stand: 13.06.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Radiologie1.9

relevante Behörde für Zulassungen: Gesundheit und Soziales Kanton St. Gallen (hier)

Keine Zahlen ersichtlich aber seit 2013 bereits Begrenzungen.

FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %

relevante Behörde für Zulassungen: Gesundheitsamt Kanton Schaffhausen (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
811.101 Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (kHZV)
Stand: 20.06.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023 und ist befristet bis zum 30. Juni 2025

Informationen: Die Obergrenze gilt für alle Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche Leistungen zulasten der OKP erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.
Wenn in einem Fachgebiet die Obergrenze erreicht ist, kann nach Einholung einer nicht bindenden Stellungnahme zur kantonalen Versorgungssituation bei den Berufsorganisationen in Einzelfällen von der Obergrenze gemäss Anhang abgewichen werden.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Gynäkologie und Geburtshilfe19.5
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie4

relevante Behörde für Zulassungen: Gesundheitsamt Kanton Solothurn (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
811.121 Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern im ambulanten Bereich zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsverordnung, ZulaV)
Stand: 17.09.2024
Gültigkeit: In Kraft seit 01.12.2024

Informationen: Solothurn bietet neben den Zulassungshöchstzahlen auch noch einen Text wie diese Berechnet wurden. Dies kann für eine Studie sehr interessant sein.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Kardiologie27.53
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates55.39

relevante Behörde für Zulassungen: Amt für Gesundheit und Soziales Kanton Schwyz (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
572.211 Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich (HöVV)
Stand: 13. Juni 2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023
Informationen: Das Amt für Gesundheit und Soziales kann zur Überprüfung der Höchstzahlen periodisch Umfragen bei den Leistungserbringern betreffend Art, Umfang und Status ihrer Praxistätigkeit durchführen.  Die Pflicht zur Auskunft der Leistungserbringer gegenüber dem Amt richtet sich nach Art. 55a Abs. 4 KVG.

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
KardiologieAusserschwyz7.9
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungs-apparatesInnerschwyz6

relevante Behörde für Zulassungen: Amt für Gesundheit Kanton Thurgau (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
832.12 Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (TG VEZL)
Stand: 20.06.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie1.15

relevante Behörde für Zulassungen: Dipartimento della sanità e della socialità Kanton Tessin (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
853.500 Decreto  legislative – concernente l’elenco degli istituti autorizzati a esercitare a carico dell’assicurazione obbligatoria contro le malattie
Stand: 15.12.2015
Information: Spitalplanung

853.600 Decreto legislativo
Sulla determinazione di numeri massimi di medici nel settore ambulatoriale
Stand: 21.07.2023
Information:Datenerhebung 853.610 Regolamento
sulla determinazione di numeri massimi di medici nel settore ambulatoriale
Stand: 18.10.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.11.2023 bis zum 30.06.2025

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Anästhesie100.4
Kardiologie62.5
Onkologie51
Nephrologie19.7
Neurologie42
Plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie31.2
Dermatologie und Venerologie34.5
Gastroenterologie27.2
Radiologie92.9
Chirurgie85.2
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates62.1

relevante Behörde für Zulassungen: Amt für Gesundheit Kanton Uri (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
20.2204
Reglement über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Zulassungsreglement)
Stand: 26.09.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Kardiologie3.6
Neurochirurgie0.2
Radiologie1.9

relevante Behörde für Zulassungen:  département en charge de la santé publique Kanton Waddt (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
832.05.1
Arrêté sur la limitation de l’admission des médecins à pratiquer à la charge de l’assurance obligatoire des soins dans le secteur ambulatoire
Stand: 01.07.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 01.07.2023

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Neurochirurgie16.9

relevante Behörde für Zulassungen:  Département de la santé Kanton Wallis (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
832.001
Ausführungsverordnung über die Einschränkung der Zulassung von
Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Stand: 16.06.2021
Gültigkeit: 01.07.2021

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relevante Behörde für Zulassungen:  Amt für Gesundheit Kanton Zug (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
842.13 Verordnung
über die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich (Zulassungsverordnung)
Stand: 01.07.2023
Gültigkeit: In Kraft seit 23.06.2023

Informationen: Gesuche um eine Zulassung oder eine Berechtigung in einem Fachgebiet mit unterschrittener Höchstzahl können per 1. März oder 1. September gestellt werden (Stichdaten).

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FacharzttitelRegionHöchstzahlen in Vollzeitäquivalenten [VZÄ] zu je 100 %
Angiologie3
Chirurgie15.1
Dermatologie und Venerologie8.5
Gynäkologie und Geburtshilfe27.2
Hämatologie0.2
Medizinische Onkologie4.8
Ophthalmologie14.2
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates21.9
Oto-Rhino-Laryngologie5.3
Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie3.2
Rheumatologie5.1

relevante Behörde für Zulassungen:  Amt für Gesundheit Kanton Zürich (hier)

Gesetzliche Grundlagen:
832.14 Einführungsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (EV VEZL)
Stand: 10.12.2019
Gültigkeit: Ausserkraft seit 01.05.2024

Informationen:Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich
Stand: 06.03.2024
Informationen: 239. Einführungsverordnung zur Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Aufhebung)

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